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Ich/Wir bevollmächtige/n Herrn lic. iur. Heinz Birchler, Rechtsanwalt, zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten, mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen.
In Sachen
betreffend
Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten, Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifen von Rechtsmitteln, Abgabe von Abstandserklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfangnahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich Stellung des Konkursbegehrens, Vertretung in Erbschaftssachen und bei öffentlichen Beurkundungen und Grundbuchgeschäften, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von Strafklagen und -anträgen.

Abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten, erlischt diese Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des/der Vollmachtgeber/s/in.

Bei Mandaten, die im Zusammenhang mit Gesundheitsbeeinträchtigungen stehen, berechtigt diese Vollmacht zur Einholung von medizinischen Informationen und zur Einsicht in sämtliche Versicherungsakten und entbindet die Auskunftgeber vom Arzt- und Berufsgeheimnis.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns in allen Fällen zur Bezahlung des Honorars des Bevollmächtigten nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer gemäss schweizerischem Anwaltsgesetz (BGFA) bzw. Honorarvereinbarung.

Bei Vertretung vor Zivil- und Strafgerichten gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Vorschriften des zürcherischen Obergerichtes über die Festsetzung von Prozessentschädigungen sinngemäss.

Ich/Wir beauftrage/n den Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen. Ferner trete/n ich/wir dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, die Handakten nach Ablauf von zehn Jahren seit Erledigung der Sache ohne vorherige Anfrage zu vernichten.

Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis anerkenne/n ich/wir die Gerichte für 8032 Zürich als ausschliesslich zuständig und das schweizerische Recht als anwendbar.
Ort, Datum
Adresse
Der/Die Vollmachtgeber/in/innen
Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) und
des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV)